Veranstaltung: | Landesparteitag |
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Tagesordnungspunkt: | 0. Tagesordnung |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 18.03.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 24.03.2021, 19:59 |
W-Form: Wahlverfahren Listenaufstellung zur Bundestagswahl
Antragstext
Der Landesparteitag möge beschließen:
Die Wahl der Bewerber*innen für die Landesliste zur Bundestagswahl erfolgt nach
folgendem Verfahren:
1. Einzel- und Listenwahl von Plätzen
Die Plätze 1 bis 12 der Landesliste werden einzeln gewählt, die folgenden Plätze
13-25 werden in einem gemeinsamen Wahlgang (verbundene Einzelwahl) gewählt. Die
ungeraden Plätze sind den Frauen vorbehalten (Quotierung), die geraden Plätze
sind offene Plätze.
2. Zulassung von Bewerbungen
Zugelassen zur Wahl sind alle Personen, die Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
sind und die Wählbarkeit entsprechend des Bundeswahlgesetzes erfüllen.
3. Kandidat*innenvorstellung / Fragen / Antworten
Die Vorstellung der Bewerber*innen erfolgt zu den jeweilig zu vergebenden
Listenplätzen in alphabetischer Reihenfolge (Nachname).
Jede*r Bewerber*in hat die Gelegenheit, sich bis zu 8 Minuten vorzustellen.
Während der Vorstellung aller Bewerber*innen für einen Listenplatz können
schriftlich Fragen an die Bewerber*innen an eine entsprechend dafür vorgesehene
Emailadresse eingereicht werden. Der Wunsch eine Frage zu stellen, wird durch
Meldung in Abstimmungsgrün angezeigt. Das System lost 3 weibliche und drei
offene Fragen aus.
Im Anschluss an die verlesenen Fragen können die Bewerber*innen diese
beantworten. Sie haben hierfür maximal 3 Minuten Redezeit und werden in
umgekehrter Reihenfolge zur Vorstellungsrunde hierzu aufgerufen.
4. Allgemeine Ordnungsregeln / Personaldebatte
Das Präsidium hat darauf zu achten, dass die Redezeit der Bewerber*innen nicht
überschritten wird und dafür zu sorgen, dass die Bewerber*innen nicht durch
Zwischenrufe, Unmutsbekundungen usw. unterbrochen werden.
Das Präsidium hat weiterhin darauf zu achten, dass tatsächlich Fragen an die
Bewerber*innen gestellt werden; Meinungsäußerungen aus der Versammlung zur
Vorstellungsrede einer Bewerber*in sind unzulässig.
Eine Personaldebatte findet nicht statt.
5. Listenwahl für Plätze 13 und folgende (verbundene Einzelwahl)/
Wahlvorschlagserarbeitung
Für die Wahl der Bewerber*innen auf den Plätzen 13 und folgende gilt folgendes
Verfahren:
Unter Leitung eines Mitglieds des Präsidiums kommen alle Bewerber*innen für
einen dieser Listenplätze in einem gesonderten Raum (Zoom) zusammen und
erarbeiten gemeinsam einen Wahlvorschlag an die Landesversammlung. Sollte eine
Einigung nicht möglich sein, besetzt die Versammlung so lange Listenplätze
einzeln, bis pro Listenplatz nur noch ein*e Bewerber*in zur Verfügung steht.
Es folgt die Vorstellung der Bewerber*innen, die sich nicht auf einem der
vorhergehenden Plätze beworben haben.
6. Abstimmungen/Wahlen
Das Präsidium erläutert die Wahlgänge per Abstimmungsgrün (Abstimmungstool), zu
dem ausschließlich die stimmberechtigten Delegierten der Kreisverbände
zugelassen sind (Mandatsprüfung).
7. „Stimmzettel“ / Stimmabgabe / Gültigkeit von Stimmen / Einbeziehung in die
Berechnung des Quorums
Zu jedem Listenplatz wird den Delegierten eine entsprechende Maske mit den zur
Wahl stehenden Bewerber*innen zur Abstimmung freigeschaltet:
- Bei einer*m Bewerber*in auf einen Listenplatz erscheint in der Maske der
„Name der/des Kandidat*in“, „Nein“ und „Enthaltung“
- Bei mehreren Bewerber*innen auf einen Listenplatz erscheint in der Maske
die „Namen der Bewerber*innen“, „Nein“ und „Enthaltung“.
- Bei der verbundenen Einzelwahl der Listenplätze 13 bis 25 erscheinen auf
der Maske die Listenplätze mit den „entsprechenden Namen“ sowie „Nein“ und
„Enthaltung“ bei jedem Platz. Bei diesem Wahlgang haben die Delegierten so
viele Stimmen, wie Plätze zu wählen sind (13)
- Enthaltungen sind bei der Berechnung des Quorums gültige Stimmen.
8. Wahlgang/Stimmabgabe
Das Präsidium öffnet und schließt den Wahlgang, wenn sich auf Rückfrage aus der
Versammlung kein offensichtlicher Widerspruch hierzu erhebt.
Sobald ein Wahlgang geschlossen wurde, wird das Wahlergebnis digital für alle
sichtbar angezeigt.
Das Präsidium verliest das Wahlergebnis.
9. Notwendige Quoren / Wiedereröffnung des Wahlgangs:
1. Wahlgang:
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
2. Wahlgang:
Wird der Platz im ersten Wahlgang nicht besetzt, erfolgt ein zweiter Wahlgang.
In diesem können alle Bewerber*innen kandidieren, die bereits im 1. Wahlgang
kandidiert haben.
Das notwendige Quorum entspricht dem des 1. Wahlgangs.
3. Wahlgang:
Ein erforderlicher 3. Wahlgang findet nur zwischen den beiden Bewerber*innen mit
den meisten Stimmen aus dem 2. Wahlgang statt.
Gewählt ist, wer die meisten gültigen Ja-Stimmen auf sich vereinigt, sofern die
Zahl der Nein-Stimmen nicht höher ist, als die Summe der Ja-Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. In diesem Fall bereitet das Präsidium
zwei vollkommen gleichartige Zettel vor, von denen der eine mit “Ja”, der andere
mit “Nein” zu kennzeichnen ist. Die beiden Zettel sind so zusammenzufalten, dass
die Aufschrift nicht lesbar ist und in ein geeignetes tiefes Gefäß zu legen.
Dann sind sie durch dazu geeignetes Vorgehen zu mischen.
Die beiden Bewerber*innen (sollten die Bewerber*innen nicht vor Ort sein,
übernimmt diese Aufgabe ein Mitglied aus dem Präsidium) entnehmen anschließend
in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens je eines der Lose. Gewählt ist
die/der Bewerber*in, die das Los mit der Aufschrift “Ja” zieht.
Wird der Platz im dritten Wahlgang nicht besetzt (die Zahl der Nein-Stimmen ist
höher, als die Summe der Ja-Stimmen), wird das Verfahren nach 1. bis 3. erneut
mit neuer Bewerber*innenliste eröffnet.
10. Schlussabstimmung nach Einzelwahl
Zum Abschluss der Wahl der Landesliste erfolgt eine digitale Schlussabstimmung
über die gesamte so gewählte Liste.
11. Auszählungsergebnis / Bestätigung
Das Ergebnis der Abstimmung ist in einem Vordruck festzuhalten und vom Präsidium
bekannt zugeben. Die Mitglieder der Zählkommission bestätigen das Ergebnis der
Auszählung durch ihre Unterschriften auf dem Vordruck (folgt im Nachgang).
12. Briefwahl
In der Schlussabstimmung per Briefwahl wird über die Kandidat*innen abgestimmt,
die in der elektronischen Abstimmung die absolute Mehrheit erreicht haben.
Durchführung:
(1) Die Landesgeschäftsstelle versendet die Briefwahlunterlagen innerhalb von 5
Werktagen (voraussichtlich Dienstag nach Ostern) nach der Wahlversammlung an
alle Delegierten des Landesverbandes.
Jede*r Delegierte erhält:
- einen Stimmzettel
- einen Wahlumschlag
- eine eidesstattliche Erklärung
- einen Rückumschlag
- ein Anschreiben / Anleitung
(2) Mit der Versendung der Wahlunterlagen ist der Wahlgang eröffnet.
(3) Der Stimmzettel ist auszufüllen und in den für die Abstimmung vorgesehenen
Wahlumschlag zu legen. Dieser ist zu verschließen. Der verschlossene
Wahlumschlag ist zusammen mit der zu unterzeichnenden eidesstattlichen Erklärung
in den frankierten Rücksendeumschlag zu stecken, zu verschließen und
abzuschicken.
(4) Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist der 14. Werktag nach
Versendung der Briefwahlunterlagen. Die Wahlumschläge bleiben bis zum Tag der
Auszählung geschlossen.
§3 Auszählung
(1) Die Abstimmung ist am 1.-5. Werktag nach dem Einsendeschluss durch
Wahlleitung und Wahlhelfer*innen auszuzählen.
(2) Bei der Auszählung sind festzustellen:
- die Zahl der versandten Abstimmungsunterlagen,
- die Zahl der zum Auszählungszeitpunkt fristgerecht zurückgelaufenen
Abstimmungsbriefe,
- die Zahl der abgegebenen Abstimmungsformulare,
- die Zahl der abgegebenen gültigen Abstimmungsformulare,
- die Zahl der auf eine Urabstimmungsfrage entfallenen Ja-Stimmen, Nein-Stimmen
und Enthaltungen.
(3) Es werden alle Abstimmungsbriefe geöffnet und jeweils zunächst die
Eidesstattliche Erklärung geprüft. Ist diese in Ordnung und von dem
stimmberechtigten Mitglied unterschrieben, wird der Stimmumschlag von der
eidesstattlichen Versicherung getrennt. Anschließend werden die Stimmumschläge
geöffnet und von der Auszählkommission gezählt.
(4) Abstimmungsbriefe sind ungültig, wenn:
- die Eidesstattliche Erklärung nicht beigefügt oder nicht unterschrieben
ist
- der Umschlag für den Stimmzettel nicht verschlossen ist
- die Identität der Abstimmenden auf dem Stimmzettel erkennbar ist
- mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden
- der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist
(5) Die schriftliche Schlussabstimmung ist positiv beschieden, wenn mehr als die
Hälfte der abgegebenen Stimmen mit JA gekennzeichnet sind.
(6) Das Ergebnis der Briefwahl ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich zu
veröffentlichen.
(7) Die Auszählung ist unter Einhaltung der Corona-Regeln öffentlich.
Begründung
erfolgt mündlich